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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 5/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 48
Zur Frage, wie über die Kosten zu entscheiden und der Geschäftswert festzusetzen ist, wenn die sofortigen weiteren Beschwerde zurückgenommen wurde.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Lorbacher

am 10. April 2001

in der Wohnungseigentumssache

pp.

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,

beschlossen:

Tenor:

I. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 117.000 DM festgesetzt.

Die Antragsteller haben ihre am 5.1.2001 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.12.2000 ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegte sofortige weitere Beschwerde am 6.4.2001 zurückgenommen. Es entspricht der Billigkeit (vgl. auch § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die Antragsteller samtverbindlich mit den Gerichtskosten dieses Rechtszugs zu belasten. Von der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, hat der Senat abgesehen, weil das Rechtsmittel ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt war und die Antragsgegner bisher, dem Wunsch der Antragsteller entsprechend, nicht beteiligt wurden (siehe auch BayObLG WE 1996, 397; 1997, 75).

Die mit den Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Namentlich die hohen Werte für die angefochtenen Positionen Jahresabrechnung 1998 (rund 1,36 Mio. DM) und Wirtschaftsplan 1999 (1,4 Mio. DM) führen zu Abschlägen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Als angemessen erachtet auch der Senat jeweils 50.000 DM.

Ende der Entscheidung

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